Rechtliche Betreuung
Durch die rechtliche Betreuung erhalten Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz im Rahmen des vom Betreuungsgericht definierten Aufgabenkreises.
Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen können (§1902 BGB).
Die rechtliche Betreuung darf nicht gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. Man muss von dem „freien Willen“ ausgehen. Der Begriff des freien Willens umfasst die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und gleichzeitig die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Betroffenen sind nicht „entmündigt“.
Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die Betreuung nicht eingeschränkt. Der Betreute kann im Prinzip machen, wie er will. Die Ausnahme kann der vom Gericht festgelegte Einwilligungsvorbehalt darstellen, der z. B. bei Notwendigkeit für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge errichtet werden kann. In diesem Fall wäre die Einwilligung des rechtlichen Betreuers erforderlich, damit ein Rechtsgeschäft wirksam wird.
Bei konkurrierenden, also sich widersprechenden, rechtsgeschäftlichen Handlungen sind zunächst beide gültig. Bei einem geschäftsunfähigen Betreuten oder bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt gilt dies aber nicht.
Die rechtliche Betreuung ist keine erzieherische, pflegerische, haushälterische oder ärztliche Betreuung. So werden zum Beispiel keine Pflege- oder Geldleistungen, Haushalts-, Handwerks- oder Putzarbeiten, Transport- oder Fahrdienste (Taxi) durch den gesetzlichen Betreuer erbracht.
Bei Bedarf und soweit es die finanziellen, rechtlichen sowie tatsächlichen Möglichkeiten hergeben (Kontostand des Betreuten, Ansprüche auf soziale Transferleistungen, Angebote von Leistungserbringern) können solche Dienste organisiert werden.
Ferner ist es für den Betreuten von Vorteil, auf Ratschläge des Betreuers zu hören.
Der Betreuer haftet nicht für Schulden des Betreuten oder aus Verträgen des Betreuten mit Dritten. Er hat keine polizei- oder vollzugsrechtlichen Befugnisse oder Aufgaben.
Die Betreuerbestellung sowie Aufgaben richten sich nach den §§ 1896 BGB ff. (Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 des BGB).
Aufgabenkreise können zum Beispiel sein:
• Vermögenssorge
• Wohnungsangelegenheiten
• Gesundheitssorge
• Aufenthaltsbestimmung
• Postöffnung
• Alle oder speziell benannte Angelegenheiten